Artikel 1
Der Turnverein Itingen (TVI) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60'ff. des ZGB
Artikel 2
Rechtsdomizil des TVI ist die Gemeine Itingen
Artikel 3
Der Verein ·
- pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
- legt besonderes Gewicht auf die sportliche Förderung der Jugend
- koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen
- fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
- ist politisch und konfessionell neutral Zweck
Artikel 4
Der Verein und seine Riegen sind Mitglied
- des Bezirksturnverbandes Sissach
- des Baselbieter Turnverbandes
- und damit auch Mitglied des STV
deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen.
Alle turnenden Mitglieder sind gegen Turnunfälle bei der SVK-STV gemäss deren Reglement versichert.
Artikel 5
Dem Verein gehören an
- Aktivriege
- Damenriege
- Frauenturngruppe
- Männerriege
- Spielriege (Volleyball)
- Jugendriege (Knaben, Mädchen)
- Kinderturnen
- MuKi - Turnen
- Bestand, Riege
Artikel 6
Weitere Riegen können durch Antrag an den Vorstand und durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.
Artikel 7
Die Riegen können eigene Reglemente haben, die der Genehmigung des Vorstandes unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.
Artikel 8
- Aktivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Die Organe des Vereins sind
- Generalversammlung
- Turnstand
- Vorstand
- Techn. Kommission
- Spezialkommissionen
- Revisionskommission
Generalversammlung
Artikel 20
Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel im Monat Januar statt.
Sie setzt sich zusammen aus
- Aktivmitgliedern
- Frei- und Ehrenmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Revisoren
Artikel 21
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte
- Appell
- Wahl von Stimmenzählern
- Genehmigung des Protokolls der letzten
- Generalversammlung
- Mutationen
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Festsetzung des Jahresprogramm
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Vize-Präsidenten
- Wahl des Technischen Leiters
- Wahl der Riegenleiter
- Wahl der Revisoren
- Wahl der Delegierten
- Wahl des Fähnrichs
- Ehrungen
- Genehmigung der Reglemente
- Statutenrevisionen
- Erledigung allfälliger Anträge von Vorstands- und Vereins- mitgliedern
- Diverses
Die Traktandenliste darf nach Belieben erweitert werden.
Artikel 22
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 30 Tage vor dem laut Terminliste festgelegtem Datum schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Artikel 23
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Artikel 24
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Artikel 25
Sämtliche Aktiv-, Frei-, Ehren- und Passivmitglieder sind an der Generalversammlungstimm-undwahlberechtigtundhabendasRecht, Anträge zu stellen.
Artikel 26
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird (einfaches Mehr der Stimmenden).
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen (2/3), Auflösung, für welche eine 4/5-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Turnstand
Artikel 27
Dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen sowie die Beteiligung an Anlässen können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Einberufung des Turnstands kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden.
Der Turnstand setzt sich aus den Aktivmitgliedern der Riegen zusammen und ist 10 Tage im voraus schriftlich anzukündigen.
Eingabefrist für Anträge
Einberufung, Beschlussfähigkeit
Ausserordentliche General- versammlung
Stimm-, Wahl-, Antragsrecht
Wahlen und Abstimmungen
Statuten TVI
Vorstand
Artikel 28
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- Präsident
- Vize-Präsident
- Technischer Leiter
- Kassier
- Aktuar
- Oberturner
- Vize-Oberturner
- Obmann
- Materialverwalter
- Beisitzer
Der Vorstand konstituiert sich unter Leitung des Präsidenten selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung die Nachwahl für die restliche Amtszeit.
Artikel 29
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Artikel 30
Die Obliegenheiten des Vorstand sind
- Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
- Vertretung nach aussen
- Erstellen von Reglementen und Pflichtenheften
Artikel 31
Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnen zu Zweien mit dem Sekretär und/oder Kassier rechtsverbindlich.
Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Technische Kommission
Artikel 32
Die Techn. Kommission setzt sich zusammen aus
- Technischer Leiter
- übrige Riegelleiter
Artikel 33
Die Techn.Kommission tritt zusammen, wenn es der Technische Leiter oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet.
Die Techn. Kommission ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Artikel 34
Die Obliegenheiten der Techn. Kommission sind
- Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
- Vorschläge an den Vorstand über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten
- Einreichen des turnerischen Jahresprogramm an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung
- Turnerische Organisation, Koordination und Überwachung der Aktivitäten der Riegen
Spezialkommissionen
Artikel 35
Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand Kommissionen gebildet werden.
Revisionskommission
Artikel 36
Die Revisionskommission umfasst 3 Mitglieder, 2 amtierende und 1 Ersatz. Das amtsälteste Mitglied scheidet jeweils aus; das Ersatz- mitglied rückt nach. Ein neues Ersatzmitglied wird von der Generalversammlung gewählt.
Artikel 37
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die Generalversammlung.
Artikel 38
Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 39
Die Detailaufgaben von Vorstand, Techn. Kommission und Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.
Artikel 40
Für den Erlass der Reglemente ist die Generalversammlung, für den Erlass der Pflichtenhefte der Vorstand zuständig.
Artikel 41
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Dokumente und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien und Pflichtenheft festzulegen.
Artikel 42
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31.12.
Artikel 43
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Subventionen
- Erträgen des Vereinsvermögens
- Gewinn aus Veranstaltungen
- Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
Artikel 44
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus
- Verbands-/Versicherungsbeiträgen
- Verwaltungskosten
- Turnbetriebskosten
- Geräte- und Materialanschaffungen
- Spesen- und Leiterentschädigungen
- Kostenbeiträgen an Riegen und/oder Einzelturner für die Teilnahme an von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten
- weiteren, durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossenen Ausgaben
- all jährlich einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz des Vorstand ausserhalb des Budgets, in der Höhe von Fr. 3'000.00
Artikel 45
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch Generalversammlungs-Beschluss festgesetzt. Jedoch maximal für:
Aktive | Fr. 150.00 |
Jugendliche | Fr. 100.00 |
Passive | Fr. 50.00 |
Artikel 46
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz ausgenommen
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder des Vorstand und der Techn. Kommission
- Während des Vereinsjahres aufgenommene Mitglieder
Artikel 47
Bei der Anlage des Vermögens ist auf Sicherheit, Ertrag und Risikoverteilung zu achten. Der Vorstand bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind.
Artikel 48
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die Generalversammlung.
Artikel 49
Die Fonds sind Bestandteil der Vereinsrechnung. Diese müssen gesondert verwaltet werden und in der Bilanz ersichtlich sein.
Artikel 50
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
Artikel 51
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können an der Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Genehmigte Änderungen sind vom BLTV bestätigen zu lassen.
Artikel 52
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die Generalversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Artikel 53
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Artikel 54
ImFalleinerAuflösungwerdendasVermögenunddasInventarbiszur Gründung eines neuen Vereins mit gleicher Zweckbestimmung dem Gemeinderat von Itingen zur Verwaltung übergeben. Wird nach Ablauf von zehn Jahren nach der Übergabe kein entsprechender Verein gegründet, so entscheidet der Gemeinderat von Itingen über die weitere Verwendung des Vermögens, wobei er gehalten ist, dieses einer Organisation im Raum Itingen und Umgebung zukommen zu lassen, deren Zweckbestimmung möglichst wenig von derjenigen des Turnvereins Itingen abweicht.
Artikel 55
Muss eine Riege aufgelöst werden, geht deren allfälliges Vermögen in den Besitz des TVI über.
Artikel 56
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des BLTV und des STV.
Artikel 57
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 17. November 1979
Artikel 58
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom
26. Januar 2002 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den BLTV in Kraft.
Itingen, 22. März 2002
Für den Turnverein Itingen
Der Präsident
.................................. Hansruedi Blaser
Der Sekretär/Aktuar
................................. Ursina Minder
Die vorliegenden Statuten wurden vom Vorstand des Baselbieter Turnverbandes anlässlich seiner Sitzung vom 15. April 2002 genehmigt.
Für den BLTV
Der Präsident
............................... Rémy Gröflin
Die Statutenverantwortliche
.......................................... Sonja Furer